Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 29.04.2011
I. Allgemein
1. Gültigkeit der Bedingungen
1.1 Für alle Rechtsgeschäfte der Firma APS Advanced Personal Software GmbH, im Folgenden APS genannt, mit unseren Kunden (Auftraggeber/ Besteller/ Lizenznehmer) gelten ausschließlich die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB), soweit es sich um Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen handelt. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte.
1.2 Abweichenden Bedingungen unserer Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Aus einem Schweigen gegenüber mitgeteilten anders lautenden Bedingungen kann keine Zustimmung abgeleitet werden. Vereinbarungen über Abweichungen müssen schriftlich erfolgen.
1.3 Jedweder Vertrag mit uns unterliegt ausschließlich deutschem Recht, insbesondere gilt dies bei ausländischen Kunden.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Kunde gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird.
2.2 Abbildungen und Angaben auf unserer Website, in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine, für den Kunden unzumutbare, Änderung erfährt.
3. Preise
3.1 Soweit eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle.
3.2 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4. Lieferung, höhere Gewalt, Gefahrenübergang
4.1 Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Kunden obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben.
4.3 Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere (bei uns oder unseren Vorlieferanten) Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebs- oder Transportstörungen. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebene Lieferung sind ausgeschlossen.
4.4 Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über.
4.5 Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Nicht- oder Schlechter- Belieferung durch eigenen Lieferanten sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. APS haftet nicht für die Vertragstreue seiner Lieferanten. APS wird aber einen derartigen Umstand dem Kunden unverzüglich mitteilen und ihm auf Verlangen den entsprechenden Vertrag mit dem Lieferanten nachweisen. Entstehen APS aus der Nichtbelieferung durch einen Lieferanten Ansprüche, so werden diese dem Kunden auf Verlangen abgetreten.
4.6 Bei Nichterfüllung (Verzug/ Unmöglichkeit) hat uns der Kunde eine Nachfrist von mindestens 10 Werktagen zu setzen. Eine Haftung wegen schadensersatzpflichtigen Verzugs trifft uns nur, wenn grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder leichte Fahrlässigkeit, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, vorliegt. Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf 20% des Lieferwertes beschränkt.
5. Annahmeverzug des Kunden
5.1 Nimmt der Kunden die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 20% des Lieferwertes ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen.
5.2 Statt einer Geltendmachung dieser Rechte sind wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.3 Der Kunden kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt (Ziffer I.4.3, Satz 2) gehindert ist.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unseren Räumen mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6. Zahlungen
6.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, ohne jeden Abzug, zahlbar. Zahlungen gelten mit Gutschrift und Verfügbarkeit auf unseren Konten als bewirkt.
6.2 Die Annahme Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlunshalber. Wir nehmen diese nur nach vorheriger Vereinbarung an. Die Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Disconto- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Das Zurückhalten von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vorbehaltlosen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts, weiterveräußert werden.
7.2 Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung der Ware, hat uns der Kunde sofort, unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll), zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Kunden berechnet.
7.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs anderen zu überlassen.
7.4 Der Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.
7.5 Im Fall der Be- und Verarbeitung der Ware steht APS das Eigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis von Vorbehaltsware zum Wert der Be- oder Verarbeitung zu. Sind mehrere Waren beteiligt, welche unter fremden Eigentumsvorbehalt stehen, steht der Firma APS das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsbeträge der fremden Vorbehaltsware zu den Rechnungsbeträgen der APS Waren zu.
7.6 Für den Fall der Weiterveräußerung (Ziffer I.7.1) tritt der Kunde APS bereits jetzt alle Forderungen, in Höhe des uns zustehenden Rechnungsbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) ab, die aus dem Verkauf gegenüber Dritten erwachsen. Bei Veräußerung nach Verarbeitung tritt anstelle dieser Forderung, eine Teilforderung nach Ziffer I.7.5 .
8. Zahlungsverzug
8.1 Zahlungsverzug liegt insbesondere vor, wenn Kunde eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßer Lieferung, bezahlt.
8.2 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die erhebliche und begründete Zweifel an seiner Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn, auch bei Wechseln mit späterer Fälligkeit, sofort fällig. Vom Eintritt des Verzuges an sind wir berechtigt, Verzinsung in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.Die Geltendmachung eines höheren Zinsschaden bleibt vorbehalten.
8.3 Weiterhin sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einen beauftragten Dritten herauszugeben. Der Kunde verzichtet schon jetzt für diesen Fall auf sein Hausrecht und erklärt sich mit der Wegnahme einverstanden. Eine Inbesitz- und Rücknahme, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände, erfolgt zunächst nur sicherungshalber. Dieses Maßnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde ferner verpflichtet, uns ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandener Waren und eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen, welche die Namen und Adressen der Schuldner und die Höhe der Forderungen enthalten muss, zu übermitteln. Außerdem hat der Kunde auf unser Verlangen den Schuldnern die Forderungsabtretungen anzuzeigen, wobei es uns freisteht, Anzeige auch von uns aus zu machen.
9. Gewährleistung
9.1 Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlenden Teile. Unsere Gewährleistungspflichten können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen durch Austausch- Baugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend am Tag der Lieferung. Während der Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.
9.3 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung) kann der Kunde in keinem Fall einen Schadensersatzanspruch geltend machen. sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
9.4 Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle, an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die von uns nicht zugelassen sind.Verbrauchs- und Verschleissteile (Lampen, Akkumulatoren, Farbbänder u.ä) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Auch Schadensersatzforderungen aus außervertraglicher Haftung sind im gleichen Umfang ausgeschlossen.
10.2 Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, die Bestimmungen unter Ziffer I.9 entsprechend. Im übrigen haften wir bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.3 Von der Haftung ausgenommen sind jegliche Schäden, die nicht an unserer Ware selbst entstanden sind, auch wenn wir auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden. Solche Schäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, sind Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Vermögensschäden. Das gleiche gilt für untypische, nicht vorherseh'- oder mittelbare Schäden, auch und insbesondere bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.4 In allen Haftungsfällen für konkrete Personen- und Sachschäden ist unsere Haftung, auf die Deckungssummen unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
10.5 Kommt es bei der Anwendung unsere Produkte zu Datenverluste bei unseren Kunden, die wir trotz der o.a. Haftungsbeschränkungen zu vertreten haben, so haften wir nur in der Schadenhöhe die unter der Voraussetzung entsteht, dass der Kunden Massnahmen zur Datensicherung in anwendungstypischen Intervallen durchführt, jedoch mindestens einmal täglich. Vor dem erstmaligen Einsatz unserer Produkte ist in jedem Fall eine Datensicherung durchzuführen.
11. Produkthaftung
Bei untergeordneter Bedeutung unsere Ware am einem Gesamtprodukt, stellt uns der Kunde gegenüber Ansprüchen Dritter, nach dem Produkt- Haftungsgesetz, frei. Die Bedeutung unserer Ware ist mindestens immer dann untergeordnet, wenn der Preis unserer Ware weniger als 10% des Gesamtpreises des Produktes beträgt.
12. Ausfuhrkontrolle
Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller Ausfuhr- Kontrollgesetze. Es wird seine Kunden ebenso verpflichten. Die Beschaffung von Ausfuhrgenehmigungen geht grundsätzlich zu Lasten des Kunden. Bei Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung besteht kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatzforderungen.
13. Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
14. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV- Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bochum, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
II. Zusätzliche Bedingungen für Software- Leistungen
1. Standardsoftware
Der Leistungsumfang von Standard- Software oder Firmware (Grundsatz- Programmpakete, Branchen- Programmpakete, Steuerprogramme für Microcontroller) ist in der jeweils zugehörigen und dem Anwender (hierin Kunde genannt) ausgehändigten Leistungsbeschreibung (Bedienungsanleitung, Technischen Informationen) festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Individualsoftware- / Hardware
Die Programmfestlegung für Individual- Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der, nach den Angaben des Kunden vorgenommenen, Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Anschließende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
2.1 Angegebene Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wegen der jederzeit gegebenen Möglichkeit von auftretenden Schwierigkeiten bei der Erstellung von Individual- Software und den mit dem Testen der Programme verbundenen Unwägbarkeiten, nicht verbindlich.
2.2 Es gilt als Liefertermin derjenige Zeitpunkt vereinbart, der unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitaufwandes und unter Berücksichtigung der konkret aufgetretenen Erschwernisse b.z.w. Verzögerungen als derjenige Zeitpunkt anzusehen ist, der ohne schuldhaftes Verzögern seitens APS hätte eingehalten werden können.
2.3 Verzug von APS tritt frühestens ein, wenn nach Fristsetzung durch den Kunden, die Leistung nicht innerhalb von weiteren 2 Monaten erbracht wird.
2.4. Abnahme und Gewährleistung
Die jeweils fertiggestellte Software wird in der Regel dem Kunden im Rahmen eines Abnahmetests übergeben, nach welchem dieser die Abnahme schriftlich zu bestätigen hat. Eine Bezahlung der Rechnung ersetzt die schriftliche Bestätigung. Wir leisten kostenlos Nachbesserung für Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme, im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs auftreten. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn vom Kunden oder Dritten Eingriffe in die Software vorgenommen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen unter den Ziffern I.9 bis II.12 entsprechend. Stellt sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Kunden nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
2.5 Bei der Realisierung überprüft APS nicht, ob gesetzliche, arbeits-, versicherungsrechtliche o.ä. Bestimmungen oder Voraussetzungen für den Einsatz der Individualsoftware bestehen bzw. verletzt werden. Dies ist alleinige Sache des Kunden, da nur er über die branchentypische Sachkenntnis verfügt. Gleichwohl wird APS den Auftraggeber darauf hinweisen falls ein solcher Verdacht besteht.
2.6 Die vorstehenden Regeln finden auch sinngemäß Anwendung falls zu der Individuellen Problemlösung auch die Lieferung/ Entwicklung von Hardware gehört.
3. Urheberrecht
Der Kunden erhält an der Software einschließlich der gelieferten System- Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazugehörigen Dokumentation verbleiben in unserem Eigentum. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können wir, unbeschadet weitergehende Ansprüche vom Kunden, die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software an Dritte das vom Kunden aus der Weitergabe Erlangte bzw. die mit uns für die betreffende Software vereinbarte Vergütung, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die mindest Vertragsstrafe beträgt 15.000,- € (in Worten: fünfzehntausend Euro) für jeden einzelnen Verstoß.
Bei der Erstellung individueller Systemlösungen überprüft APS nicht, ob durch die Lösung Schutzrechte Dritte verletzt werden. Dies ist Sache des Auftraggebers, der auch eventuell anfallende Lizenzgebühren übernimmt. Gleichwohl wird APS den Auftraggeber darauf hinweisen falls ein solcher Verdacht besteht.
III. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erfüllen. Sinngemäß gilt dies auch beim Auftreten eventueller ausfüllungsbedürftiger Lücken in diesen Bedingungen.
Wattenscheid, den 29.04.2011